111 Jahre HEIDER ENERGIE
EEG-Umlage
EEG-Umlage nach § 60 EEG
Gemäß § 60 EEG haben die Elektrizitätsversorgungsunternehmen für jede an Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom eine EEG-Umlage an die Übertragungsnetzbetreiber zu entrichten. Darüber hinaus besteht gem. § 61 EEG eine Umlagepflicht für Eigenversorger. Mit diesen Zahlungen wird die Differenz aus den Einnahmen und den Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber bei der EEG-Umsetzung nach § 3 Abs. 3 und 4 AusglMechV sowie § 6 AusglMechAV gedeckt werden.
Die Übertragungsnetzbetreiber sind gemäß § 5 AusglMechV verpflichtet, bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr zu ermitteln und zu veröffentlichen.
Für Strom, der unter die besondere Ausgleichsregelung nach §§ 63 ff. EEG fällt, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die EEG-Umlage gemäß § 64, 65, 103 EEG anteilig begrenzen.
Archiv
EEG-Umlage 2023 | 0,000 Ct/kWh |
EEG-Umlage 2022 | 3,723/0,000 Ct/kWh |
EEG-Umlage 2021 | 6,500 Ct/kWh |
EEG-Umlage 2020 | 6,756 Ct/kWh |
EEG-Umlage 2019 | 6,405 Ct/kWh |
EEG-Umlage 2018 | 6,792 Ct/kWh |
EEG-Umlage 2017 | 6,880 Ct/kWh |
EEG-Umlage 2016 | 6,354 Ct/kWh |
EEG-Umlage 2015 | 6,170 Ct/kWh |
EEG-Umlage 2014 | 6,240 Ct/kWh |
EEG-Umlage 2013 | 5,277 Ct/kWh |
EEG-Umlage 2012 | 3,592 Ct/kWh |
EEG-Umlage 2011 | 3,530 Ct/kWh |
EEG-Umlage 2010 | 2,047 Ct/kWh |
EEG-Umlage 2009 | 1,140 Ct/kWh |
EEG-Umlage 2008 | 1,090 Ct/kWh |
EEG-Umlage 2007 | 0,850 Ct/kWh |
EEG-Umlage 2006 | 0,840 Ct/kWh |
EEG-Umlage 2005 | 0,580 Ct/kWh |
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Stromkennzeichnung
Stromkennzeichnung gemäß Energiewirtschaftsgesetz 2011 vom 4. August 2011
Energieträger
|
Energieversorgung*
Rupert Heider GmbH & Co. KG |
Durchschnitt** Deutschland |
Kernenergie | 4,70% | 1,50% |
Kohle |
32,90%
|
25,50% |
Erdgas |
14,30%
|
12,10% |
Sonstige fossile Energieträger
|
1,20% | 1,40% |
Erneuerbare Energien, gefördert nach dem EEG | 49,10% | 49,10% |
Sonstige Erneuerbare Energien | -2,20% | 10,40% |
Damit sind verbunden
CO2-Emissionen | 395 g/kWh | 324 g/kWh |
radioaktiver Abfall | 0,0001 g/kWh | 0,00004 g/kWh |
*Gesamtlieferung der Energieversorgung Rupert Heider GmbH & Co. KG des Jahres 2023
**Quelle: BDEW, vorläufige Daten
Energieversorgung Heider "Öko"
Erneuerbare Energien (gefördert nach dem EEG) | 49,10 % |
sonstige Erneuerbare Energien | 50,90 % |
CO2-Emissionen | 0 g/kWh |
radioaktiver Abfall | 0,0000 g/kWh |
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Ergänzende Bedingungen
Neue Ergänzende Bedingungen der Energieversorgung Rupert Heider & Co. KG
1. Ablesung der Messeinrichtungen (zu § 8 und § 11 StromGVV)
Die Messeinrichtungen werden regelmäßig durch den Netzbetreiber oder durch Mitarbeiter oder Beauftragte von der Energieversorgung Rupert Heider & Co. KG (nachfolgend EV Heider genannt) auf Verlangen von der EV Heider vom Kunden selbst nach den Bestimmungen der Niederspannungsanschlussverordnung - NAV abgelesen. Diese Ablesedaten werden an die EV Heider übermittelt und sind Grundlage der Verbrauchsabrechnung.
2. Wohnungswechsel (zu § 20 StromGVV)
Der Kunde ist bei Umzug berechtigt, den Versorgungsvertrag mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen. Die Kündigung muss in Textform (schriftlich, Fax oder E-Mail) erfolgen und soll zusätzlich folgende Angaben enthalten:
a) Kundennummer,
b) Datum des Auszugs,
c) Neue Rechnungsanschrift,
d) Zählernummer,
e) Name und Adresse des Nachmieters, falls bekannt,
f) Name und Adresse des Eigentümers/Vermieters der bisherigen Wohnung.
Weiterhin ist von dem Kunden für Zwecke der Abrechnung der Zählerstand bei Auszug nachzuliefern.
3. Abschlagszahlungen (zu § 13 StomGVV)
Der Kunde bezahlt auf den voraussichtlichen Betrag der Jahresrechnung im laufenden Abrechnungsjahr monatliche Abschläge (Teilbeträge) an die EV Heider. Die Abschläge enthalten die jeweils gesetzlich gültige Umsatzsteuer.
4. Vorauszahlung, Vorkassensysteme (zu § 14 StomGVV)
4.1 Die EV Heider ist berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Diese Umstände liegen insbesondere vor
a) bei wiederholt unpünktlicher oder unvollständiger Zahlung,
b) bei wiederholter Mahnung,
c) nach Versorgungsunterbrechung wegen angemahnter Nichtzahlung.
Die Verpflichtung des Kunden zur Vorauszahlung entfällt, wenn der Kunde sämtliche Zahlungsverpflichtungen in mindestens zwölf aufeinander folgenden Monaten ab Beginn der Vorauszahlung vollständig und pünktlich erfüllt.
4.2 Die Vorauszahlung hat zur Folge, dass die Abschlagszahlungen (Teilbeträge) jeweils vor Beginn des Abschlagszeitraumes im Voraus an die EV Heider zu bezahlen sind. Dadurch sind bei Beginn der Vorauszahlung maximal zwei Teilbeträge zu leisten. Geleistete Vorauszahlungen werden bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt.
4.3 Die EV Heider kann statt Vorauszahlung auch die Errichtung eines Bargeld- oder Chipkartenzählers oder sonstiger vergleichbarer Vorkassensysteme verlangen. Der Kunde hat die hierfür anfallenden Kosten zu tragen.
5. Zahlungsweisen und Folgen des Verzugs (zu § 16 und § 17 StomGVV
5.1 Rechnungen werden zu dem von der EV Heider angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Rechnungserhalt, zur Zahlung fällig.
5.2 Der Kunde kann seine Zahlungen in folgender Weise an die EV Heider leisten:
a) Lastschrifteinzugsverfahren: Durch das bequeme Lastschrifteinzugsverfahren ist bei ausreichender Kontodeckung garantiert, dass alle Zahlungen pünktlich zu den Fälligkeitsterminen erfolgen. Die Lastschrifteinzugsermächtigung kann der EV Heider schriftlich oder per E-Mail erteilt und jederzeit in gleicher Weise widerrufen werden.
b) Überweisung: Überweisungen sind für die EV Heider kostenfrei auf das von der EV Heider mitgeteilte Konto unter Angabe der Kundennummer vorzunehmen. Die Überweisung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Zahlbetrag dem Konto bis zum Fälligkeitstermin gutgeschrieben ist.
5.3 Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des von der EV Heider angegebenen Fälligkeitstermins schriftlich angemahnt und können anschließend durch einen Beauftragten kassiert werden. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Kunde der EV Heider in folgender Höhe zu erstatten:
a) für die zweite Mahnung mit Sperrandrohung umsatzsteuerfrei 5,00 EUR.
b) für jeden Inkassogang umsatzsteuerfrei 64,00 EUR.
Den vorgenannten Pauschalen liegen die durchschnittlichen Erledigungszeiten, Personalkosten und Materialkosten zugrunde.
6. Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung (zu § 19 StomGVV)
6.1 Für Unterbrechung und Wiederherstellung von Netzanschluss und Anschlussnutzung trägt der Kunde folgende Kosten:
a) bei Durchführung der Maßnahmen an einer vorhandenen Trenneinrichtung für die Unterbrechung umsatzsteuerfrei 64,00 EUR, für die Wiederherstellung ab dem 01.05.2012 netto 64,00 EUR, brutto 76,16 EUR
b) bei physischer Trennung des Netzanschlusses die Kosten in der von dem jeweiligen Netzbetreiber berechneten Höhe zuzüglich der durch die Veranlassung der Unterbrechung oder Wiederherstellung entstehenden Kosten nach Aufwand. Die Kosten für die Unterbrechung sind umsatzsteuerfrei.
6.2 Die Kosten der Wiederherstellung kann die EV Heider im Voraus verlangen.
6.3 Dem Kunden ist gestattet, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.
7. Haftung (zu § 6 StromGVV)
Die EV Heider haftet nicht für Schäden bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt. Diese Schadensersatzansprüche sind gemäß § 6 Abs. 3 StromGVV gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen, es sei denn, die Unterbrechung beruht auf nicht berechtigten Maßnahmen von der EV Heider. In diesem Fall haftet die EV Heider für von ihr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Haftung für grob fahrlässig verursachte Vermögensschäden beträgt bis zu 5.000,00 EUR für jeden Schadensfall.
8. Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)
Alle genannten Kosten und Beträge unterliegen der Umsatzsteuer soweit die Umsatzsteuerfreiheit nicht ausdrücklich genannt ist. Alle fettgedruckten Preise sind Bruttopreise und enthalten die gesetzlich gültige Umsatzsteuer.
9. Datenverarbeitung
9.1 Zur Erfüllung der Versorgungspflicht ist es für die EV Heider notwendig, personenbezogene Daten aus dem Versorgungsverhältnis zu speichern und zu verarbeiten. Hierbei beachtet die EV Heider die datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
9.2 Der Austausch von Informationen zu Zwecken der Vertragserfüllung zwischen der EV Heider und dem Netzbetreiber/Messstellenbetreiber ist zulässig. Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sind insbesondere berechtigt, alle zur Abrechnung der Energielieferungen erforderlichen Kundendaten an die EV Heider weiterzugeben, auch wenn es sich um wirtschaftlich sensible Informationen im Sinne von § 9 des Energiewirtschaftsgesetzes handelt.
10. Sonstiges
10.1 Auch für Verträge mit ausländischen Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Gesetze über den internationalen Kauf - insbesondere das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf, finden keine Anwendung.
10.2 Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit; Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Textformklausel.
11. Inkrafttreten und Änderung der Ergänzenden Bedingungen (zu § 5 StomGVV)
11.1 Diese Ergänzenden Bedingungen treten zum 01.03.2007 in Kraft. Sie sind im Internet unter www.heider-energie.de, ebenso wie die StromGVV, nachzulesen.
11.2 Die EV Heider ist berechtigt, diese Ergänzenden Bedingungen nach den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ändern.
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StromStG
Neuerung im StromStG seit dem 01.01.2009
Steuerbegünstigte Entnahmen von Strom nach § 9 Abs. 3 und 5 Stromsteuergesetz;
Verfahrensänderung zur Erhebung der Steuer für die sog. Sockelverbrauchsmenge
Mit dem Jahressteuergesetz 2009 vom 19. Dezember 2008 wurde das StromStG hinsichtlich des Verfahrens zur Erhebung der Stromsteuer für die sog. Sockelverbrauchsmenge nach § 9 Abs. 5 StromStG geändert. Die Neuregelung ist am 01.01.2009 in Kraft getreten und erstmals auf die Sockelverbrauchsmenge für das Jahr 2009 anzuwenden. Die Steuer für Strom, der durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft steuerbegünstigt nach § 9 Abs. 3 StromStG entnommen wird, entsteht weiterhin bis zu einer Verbrauchsmenge von 25 Megawattstunden (MWh) im Kalenderjahr mit der Entnahme des Stroms in Höhe von 8,20 Euro/MWh. Steuerschuldner ist weiterhin der Erlaubnisinhaber.
Abweichend vom bisherigen Verfahren wird die Stromsteuer für die Sockelverbrauchsmenge jedoch künftig vom Hauptzollamt nach Ablauf jedes Kalenderjahres durch Steuerbescheid festgesetzt. Die bisherige Pflicht zur jährlichen Abgabe einer Steuermeldung für die Sockelverbrauchsmenge entfällt. Die Pflicht zur Abgabe einer Stromsteueranmeldung aus anderen Gründen bleibt davon jedoch unberührt.
Bei der künftigen Steuerfestsetzung durch Steuerbescheid wird widerlegbar davon ausgegangen, dass die Sockelverbrauchsmenge von 25 MWh im Kalenderjahr in voller Höhe entnommen wurde und die Steuer dementsprechend auf 205,00 Euro festgesetzt (25 MWh x 8,20 Euro/MWh = 205,00 Euro).
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Steuern & Abgaben
Der Staat belastet die Stromkunden enorm!
Wissen Sie eigentlich wie viel Sie durch Ihren Stromverbrauch an den Staat zahlen? Nein? Hier geben wir Ihnen einen Überblick über die Steuern und staatlichen Abgaben, die im Strompreis enthalten sind. Seit dem Jahr 1998 haben sich die Staatslasten auf den Strompreis verfünffacht.
Ein Haushalt in Deutschland verbraucht durchschnittlich 3.500 Kilowattstunden (kWh) im Jahr.
Der Kunde bezahlt im Jahr (Stand: 01.01.2024) nach der Grundversorgung der Energieversorgung Rupert Heider & Co. KG für diesen Verbrauch insgesamt 1.374,80 Euro brutto. Darin sind folgende Steuern und staatliche Abgaben enthalten:
Konzessionsabgabe (1,32 Cent/kWh) | 46,20 Euro |
Mehrkosten lt. KWKG (0,378 Cent/kWh) | 9,63 Euro |
Umlage nach §19 StromNEV (0,437 Cent/kWh) | 14,11 Euro |
Offshore-Haftungsumlage (0,419 Cent/kWh) | 22,96 Euro |
Stromsteuer (2,05 Cent/kWh) | 71,75 Euro |
Mehrwertsteuer 19 % | 219,51 Euro |
Gesamt | 384,16 Euro |
Bei einem Jahresverbrauch von 3.500 kWh bezahlen Sie demnach 384,16 Euro an den Staat!
Bezogen auf den Energiehaushalt und den CO 2 - Ausstoß liegt die Mehrbelastung des Stroms im Vergleich zu Gas oder Heizöl, die von weiteren Erhöhungen ausgenommen sind, schon jetzt bei mehr als dem Dreifachen. In den Folgestufen wird diese Wettbewerbsverzerrung auf das Fünffache wachsen.
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Verträge
Stromliefervertrag mit uns abschließen
Sie möchten sich bei uns als neuer Kunde anmelden und einen Stromliefervertrag mit uns schließen?
Sie wollen von Ihrem derzeitigen Anbieter zu uns wechseln und einen Stromliefervertrag mit uns schließen?
Senden Sie dazu das ausgefüllte und unterschriebene Formular "Mein Stromauftrag" per Fax, Post oder Email an uns. Wir erledigen den Rest für Sie!
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Wärme
EWWwärme für elektrische Raumheizung und Warmwasserversorgung
Geltungsbereich
Die EWWwärme Preise gelten für Speicher-, Direkt- und Wärmepumpen-Heizungsanlagen, sowie für Anlagen zur Warmwasserversorgung.
Bei gemeinsamer Messung gilt EWWwärme darüber hinaus für den Allgemeinbedarf des Kunden. Diese Art der Installation der Messung ist möglich, falls Kunden den erzeugten Strom einer Eigenerzeugungsanlage unabhängig von der Bedarfsart selbst nutzen wollen.
1. Getrennte Messung
Bei getrennter Messung wird der Strombedarf für die Elektroheizung getrennt vom Allgemeinbedarf erfasst, d.h. über einen eigenen Zähler. Diese Art der Messung ist für neu zu errichtende Heizanlagen die einzig zulässige Installationsart, sofern kein Eigenverbrauch einer Eigenerzeugungsanlage vorliegt.
Preise gültig ab 01.03.2024 | Brutto inkl. 19 % MwSt. und vollem Stromsteuersatz |
---|---|
Brutto | |
Hochtarif (HT) | 32,09 Cent/kWh |
Niedertarif (NT) | 27,79 Cent/kWh |
Grundpreis EWWwärme | 10,15 Euro/Monat brutto inkl. 19 % MwSt. |
2. Gemeinsame Messung
Bei gemeinsamer Messung wird gleichzeitig der Haushaltsstrombedarf gedeckt. Diese Art der Installation der Messung ist bei Neuanlagen oder bei Bestandsanlagen möglich, bei denen Eigenverbrauch einer Erzeugungsanlage vorliegt.
Preise gültig ab 01.03.2024 | Brutto inkl. 19 % MwSt. und vollem Stromsteuersatz |
---|---|
Brutto | |
Hochtarif (HT) | 41,16 Cent/kWh |
Niedertarif (NT) | 27,79 Cent/kWh |
Grundpreis EWWwärme | 11,96 Euro/Monat brutto inkl. 19 % MwSt. |
Allgemeine Hinweise
- Diese Preismodelle gelten nur im Versorgungsgebiet der ENERGIEVERSORGUNG HEIDER im Rahmen der gesamten Bedarfsdeckung.
- Es sind nur Geräte mit Festanschluss zugelassen (keine Steckvorrichtung!)
- Es gelten die NT-Zeiten des jeweils gültigen Allgemeinen Tarifs.
- Für bestehende Anlagen gelten:
- die bisherigen Freigabezeiten und die Sperrzeitenregelungen weiter.
- bei Eintarifmessung wird der Arbeitspreis mit einem HT/NT-Verhältnis von 55%/45% als Mischpreis kalkuliert.
- Bei Neuanlagen gilt einheitlich:
- alle Anlagen werden mit getrennter Doppeltarifmessung ausgestattet (Ausnahme wie unten beschrieben).
- Maximal 4 mal 1 Stunde Sperrzeit, zeitlich variabel, Freigabezeit zwischen zwei Sperrungen nicht kürzer als die vorangegangene Sperrzeit.
Preisstand 01.01.2024, es gelten jeweils unsere aktuellen Preise.
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Grund- & Ersatzversorgung
Grundversorgung
Grundversorger ist jeweils das Versorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, alle drei Jahre zum Stichtag 1. Juli, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres hier im Internet zu veröffentlichen.
Die Energieversorgung Rupert Heider & Co. KG (Vertrieb) ist Grundversorger im Sinne des §36 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) für die Versorgung mit elektrischer Energie im Verteilnetz des Elektrizitätswerkes Wörth a. d. Donau Rupert Heider & Co. KG.
Allgemeine Preise für die Grundversorgung und Ersatzversorgung für Haushaltskunden
Als Haushaltskunden gelten gem. Energiewirtschaftsgesetz Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenbedarf im Haushalt oder für einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke beziehen.
Die Preisangaben ohne Umsatzsteuer, in Fettdruck mit Umsatzsteuer (seit 01.01.2007: 19 %). Die Preise mit Umsatzsteuer sind gerundet.
Die Schwachlastzeit (Niedertarifzeit) dauert bis auf weiteres
- täglich von 22 Uhr bis 6 Uhr
- am Wochenende Samstag 13 Uhr bis Sonntag 22 Uhr
Die Arbeits- und Verbrauchspreise enthalten Konzessionsabgaben, die an die Gemeinden abgeführt werden. Die Höchstsätze der Konzessionsabgaben betragen gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 1 der Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung KAV) vom 09. Januar 1992 für Stromlieferungen
- in Gemeinden bis 25.000 Einwohner 1,32 Cent/kWh / 1,57 Cent/kWh,
- in Gemeinden bis 100.000 Einwohner 1,59 Cent/kWh / 1,89 Cent/kWh,
- nach der Schwachlastregelung in der Niedertarifzeit 0,61 Cent/kWh / 0,73 Cent/kWh.
Vereinbarungen mit Gemeinden, dass keine oder niedrigere Konzessionsabgaben gezahlt werden, genießen Vorrang. Die Verbrauchspreise, die Arbeitspreise und der Höchstpreis werden dann in diesen Gemeinden entsprechend herabgesetzt.
Außerdem enthalten diese Preise die Stromsteuer gemäß § 3 StromStG (Stromsteuergesetz vom 03.03.1999) von 2,05 Cent/kWh / 2,44 Cent/kWh.
Die Stromsteuer wird als Verbrauchssteuer von den Stromversorgungsunternehmen in voller Höhe an die Finanzkassen abgeführt.
Die Verbrauchs- und Grundpreise dieses Preisblattes enthalten die Belastungen aus dem „Erneuerbare-Energien- Gesetz“ (EEG) sowie aus dem „Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz“ (KWKG).
Die Belieferung zu diesen Preisen erfolgt unter Zugrundelegung der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV) und unseren Ergänzenden Bedingungen.
Grundversorgung
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV)
Verpflichtung aus dem neuen EDL-G
Informationen zu Anbietern von wirksamen Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung und Energieeinsparung sowie ihren Angeboten finden Sie auf einer bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) öffentlich geführten Anbieterliste unter www.bfee-online.de.
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