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Bericht der Energieversorgung R. Heider & Co. KG nach §77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014

EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2015


Elektrizitätsversorgungsunternehmen:
Energieversorgung Rupert Heider & Co. KG
Regensburger Straße 21
93086 Wörth/Donau


Betriebsnummer bei der Bundesnetzagentur: 20001920

1. Einleitung

Dieser Bericht dient gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2014 (EEG 2014) jeweils in Verbindung mit der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) der Erläuterung der auf der Grundlage des EEG 2014 ausgeglichenen Energiemengen und finanziellen Förderungen im Berichtsjahr 2015.
Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 verpflichtet, einen entsprechenden Bericht auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

2. Systematik des EEG

Die nachfolgend dargestellten Regelungen geben den Rechtsrahmen wieder, der für das Berichtsjahr 2015 gegolten hat. Das EEG 2014 sieht ein komplexes System zur Förderung von EEG-Anlagen vor. Zunächst ist derjenige Netzbetreiber, dessen Netz den gesamtwirtschaftlich und technisch günstigsten Netzverknüpfungspunkt für die betreffende EEG-Anlage aufweist, verpflichtet, diese EEG-Anlage an sein Netz anzuschließen und den vom Anlagenbetreiber angebotenen Strom aus dieser Anlage abzunehmen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 11 Abs. 1 und 2 EEG 2014). Dieser Strom unterliegt darüber hinaus bei bestimmten EEG-Anlagen einer Förderpflicht mit gesetzlich festgelegten Fördersätzen (vgl. § 19 Abs. 1 i.V. mit § 34 bzw. §§ 37 oder 38 und §§ 40 bis 54 EEG 2014 sowie den Vergütungsregelungen der entsprechenden Vorgängerfassungen des EEG 2012, 2009, 2004 bzw. 2000). Hiernach sind Netzbetreiber entweder verpflichtet, für den vom Anlagenbetreiber an Dritte verkauften Strom aus einer solchen Anlage eine Prämie an den Anlagenbetreiber zu zahlen („Marktprämie“, § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 34 EEG 2014), oder den erzeugten Strom nach §§ 37 oder 38 EEG 2014 zu vergüten, wenn dieser dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellt wurde.

Der Netzbetreiber, in dessen Netz die betreffende EEG-Anlage einspeist, ist gemäß §§ 56 und 57 EEG 2014 verpflichtet, den eingespeisten und dem Anlagenbetreiber nach den Förder- bzw. Vergütungsregelungen des EEG in der jeweils anwendbaren Fassung vergüteten Strom an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber gegen Erstattung der geleisteten finanziellen Förderungen weiterzugeben („Belastungsausgleich“). Dabei sind die Netzbetreiber verpflichtet, vermiedene Netzentgelte nach § 18 Abs. 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung an die vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber auszuzahlen (vgl. § 57 Abs. 3 EEG 2014). Die Zahlungen der Übertragungsnetzbetreiber an die Verteilungsnetzbetreiber nach § 57 Abs. 1 EEG 2014 sowie der Verteilungsnetzbetreiber an die Übertragungsnetzbetreiber nach § 57 Abs. 3 EEG 2014 sind zu saldieren (§ 57 Abs. 4 EEG 2014).

Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln daraufhin für jedes Kalenderjahr die Strommenge, die sie nach § 56 EEG 2014 von nachgelagerten Netzbetreibern oder nach § 11 Abs. 1 und 2 EEG 2014 i.V. mit § 19 Abs. 1 oder § 57 EEG 2014 von Betreibern von direkt an das Übertragungsnetz angeschlossenen EEG-Anlagen abgenommen und finanziell gefördert haben (§ 58 EEG 2014). Außerdem stellen sie den Anteil dieser Strommenge an der gesamten Strommenge fest, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen (Stromlieferanten) im Bereich des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers im betreffenden Kalenderjahr an Letztverbraucher geliefert haben.

Hat ein Übertragungsnetzbetreiber größere Mengen an EEG-Strom abzunehmen, als es dem durchschnittlichen Anteil der gesamten EEG-Strommengen – verglichen mit den v. g. an Letztverbraucher gelieferten Strommengen – entspricht, hat er einen entsprechenden Ausgleichsanspruch gegenüber den jeweils anderen Übertragungsnetzbetreibern (§ 58 EEG 2014). Gleiches gilt hinsichtlich der von den Übertragungsnetzbetreibern an nachgelagerte Netzbetreiber oder Betreiber von direkt an das Übertragungsnetz angeschlossenen EEG-Anlagen gezahlten finanziellen Förderungen, soweit der Durchschnitt der von diesem Übertragungsnetzbetreiber gezahlten finanziellen Förderungen nach den Förder- bzw. Vergütungsregelungen des EEG in der jeweils anwendbaren Fassung den Durchschnitt der von allen Übertragungsnetzbetreibern gezahlten EEG-Förderungen übersteigt.

Hierbei haben die Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 66 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 darüber hinaus die Begrenzungen der EEG-Umlagen zu berücksichtigen, die sich für die jeweiligen Stromlieferanten aufgrund entsprechender Bescheide des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im betreffenden Kalenderjahr für diejenigen Letztverbraucher ergeben, die die „besondere Ausgleichsregelung“ der §§ 40 ff. EEG 2012 bzw. §§ 63 ff. EEG 2014 i.V. mit § 103 EEG 2014 in Anspruch nehmen konnten.

Die Übertragungsnetzbetreiber sind außerdem verpflichtet, die ihnen im Rahmen des EEG-Belastungsausgleichs nach den §§ 56 bis 58 EEG 2014 zugewiesenen EEG-Strommengen gemäß und nach Maßgabe der Vorgaben des EEG 2014, der AusglMechV und der Ausgleichsmechanismusausführungsverordnung (AusglMechAV) zu vermarkten. Im Gegenzug können die Übertragungsnetzbetreiber von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern und für die sie regelverantwortlich sind, gemäß § 3 Abs. 1 AusglMechV bzw. § 60 Abs. 1 EEG 2014 anteilig Ersatz der erforderlichen Aufwendungen in Form der „EEG-Umlage“ verlangen. Zudem sind die Übertragungs- bzw. Verteilnetzbetreiber nach § 61 EEG 2014 berechtigt, von „Eigenversorgern“ eine EEG-Umlage zu verlangen. Diese wird z.T. durch den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber, in den überwiegenden Fällen aber durch den Verteilnetzbetreiber erhoben, vgl. § 7 Abs. 1 und 2 AusglMechV.

3. Erläuterungen zu den Daten, die die Energieversorgung Rupert Heider & Co. KG im Berichtsjahr dem Übertragungsnetzbetreiber und der Bundesnetzagentur mitgeteilt hat

Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind nach § 74 EEG 2014 verpflichtet, ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Mai eines Jahres die Endabrechnung für das Vorjahr hinsichtlich der von ihnen an Letztverbraucher gelieferten Elektrizitätsmenge vorzulegen. Eine entsprechende Verpflichtung haben die Elektrizitätsversorgungsunternehmen auch nach § 76 Abs. 1, 2. Halbsatz EEG 2014 gegenüber der Bundesnetzagentur. Die Energieversorgung Rupert Heider & Co. KG hat dieser Verpflichtung entsprochen.

Folgende Daten wurden mitgeteilt:
Stromabgabe an Letztverbraucher im Jahr 2015
Stromabgabe an Letztverbraucher im Allgemeinen:                                        94.359.745 kWh
Stromabgabe an privilegierte Letztverbraucher nach §§ 63 ff. EEG 2014:                      0 kWh.

Dieser Betrag der Strommenge wurde vom Wirtschaftsprüfer der Energieversorgung Rupert Heider & Co. KG gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber testiert.

Grundlage für die Angabe der Stromabgabe an Letztverbraucher sind die von den Netzbetreibern ermittelten und dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Rahmen des jeweiligen Lieferanten-Rahmenvertrages übermittelten Daten zum Strombezug des jeweiligen Letztverbrauchers.

Die von den Übertragungsnetzbetreibern veröffentlichte „EEG-Umlage“ betrug für das Kalenderjahr 2015 für den nichtprivilegierten Letztverbraucher 6,17 Cent/kWh. Unter Berücksichtigung des Stromabsatzes der Energieversorgung Rupert Heider & Co. KG an Letztverbraucher im Allgemeinen und an Letztverbraucher, deren Anteil an der zu zahlenden „EEG-Umlage“ im Rahmen der „Besonderen Ausgleichsregelung“ nach §§ 40 ff. EEG 2012 bzw. §§ 63 ff. i.V. mit § 103 EEG 2014 durch Bescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt wurde, beträgt der Gesamtbetrag der an die Übertragungsnetzbetreiber zu zahlenden „EEG-Umlage“ für dieses Berichtsjahr 5.821.996,27 Euro.

4. Weitere Unterlagen

Die Berichte der jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 können für das betreffende Kalenderjahr unter nachfolgenden Internetadressen eingesehen werden:

Amprion GmbH: http://www.amprion.net/
TenneT TSO GmbH: http://www.tennet.eu/de/
TransnetBW GmbH: http://www.transnetbw.de/
50Hertz Transmission GmbH: http://www.50hertz.com/de/

Die testierten Zahlen des EEG-Belastungsausgleichs sowie die von den Übertragungsnetzbetreibern veröffentlichte „EEG-Umlage“ für das Kalenderjahr 2015 stehen darüber hinaus auf folgenden Internet-Seiten zur Verfügung:

Informationen der vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber zum EEG auf der gemeinsamen Internetseite: http://www.netztransparenz.de/de/index.htm
sowie BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.: http://www.bdew.de/
in der Rubrik „Energie / Energienetze und Regulierung / Netzwirtschaft/Netzzugang /EEG/KWK-G“

Weitere Informationen über die Datenmeldungen nach §§ 70 ff. EEG 2014 können auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter folgendem Link bezogen werden:
http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1411/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Datenerhebung_EEG/Datenerhebung_EEG-node.html


Dateien

EEG-Umlage nach § 60 EEG

Gemäß § 60 EEG haben die Elektrizitätsversorgungsunternehmen für jede an Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom eine EEG-Umlage an die Übertragungsnetzbetreiber zu entrichten. Darüber hinaus besteht gem. § 61 EEG eine Umlagepflicht für Eigenversorger. Mit diesen Zahlungen wird die Differenz aus den Einnahmen und den Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber bei der EEG-Umsetzung nach § 3 Abs. 3 und 4 AusglMechV sowie § 6 AusglMechAV gedeckt werden.

Die Übertragungsnetzbetreiber sind gemäß § 5 AusglMechV verpflichtet, bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr zu ermitteln und zu veröffentlichen.

Für Strom, der unter die besondere Ausgleichsregelung nach §§ 63 ff. EEG fällt, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die EEG-Umlage gemäß § 64, 65, 103 EEG anteilig begrenzen.

Archiv

EEG-Umlage 2023 0,000 Ct/kWh
EEG-Umlage 2022 3,723/0,000 Ct/kWh
EEG-Umlage 2021 6,500 Ct/kWh
EEG-Umlage 2020 6,756 Ct/kWh
EEG-Umlage 2019 6,405 Ct/kWh
EEG-Umlage 2018 6,792 Ct/kWh
EEG-Umlage 2017 6,880 Ct/kWh
EEG-Umlage 2016 6,354 Ct/kWh
EEG-Umlage 2015 6,170 Ct/kWh
EEG-Umlage 2014 6,240 Ct/kWh
EEG-Umlage 2013 5,277 Ct/kWh
EEG-Umlage 2012 3,592 Ct/kWh
EEG-Umlage 2011 3,530 Ct/kWh
EEG-Umlage 2010 2,047 Ct/kWh
EEG-Umlage 2009 1,140 Ct/kWh
EEG-Umlage 2008 1,090 Ct/kWh
EEG-Umlage 2007 0,850 Ct/kWh
EEG-Umlage 2006 0,840 Ct/kWh
EEG-Umlage 2005 0,580 Ct/kWh

Stromkennzeichnung gemäß Energiewirtschaftsgesetz 2011 vom 4. August 2011

Energieträger
Energieversorgung*
Rupert Heider & Co. KG
Durchschnitt**
Deutschland
Kernenergie 2,30% 6,60%
Kohle
33,00%
32,50%
Erdgas
8,10%
10,80%
Sonstige fossile Energieträger
0,90% 1,20%
Erneuerbare Energien, gefördert nach dem EEG 58,90% 40,70%
Sonstige Erneuerbare Energien -3,20% 8,20%

Damit sind verbunden

CO2-Emissionen 358 g/kWh 377 g/kWh
radioaktiver Abfall 0,0001 g/kWh 0,0002 g/kWh

*Gesamtlieferung der Energieversorgung Rupert Heider & Co. KG des Jahres 2021
**Quelle: BDEW, vorläufige Daten


Energieversorgung Heider "Öko"

Erneuerbare Energien (gefördert nach dem EEG) 58,90 %
sonstige Erneuerbare Energien 41,10 %
CO2-Emissionen 0 g/kWh
radioaktiver Abfall 0,0000 g/kWh

Neue Ergänzende Bedingungen der Energieversorgung Rupert Heider & Co. KG

1. Ablesung der Messeinrichtungen (zu § 8 und § 11 StromGVV)

Die Messeinrichtungen werden regelmäßig durch den Netzbetreiber oder durch Mitarbeiter oder Beauftragte von der Energieversorgung Rupert Heider & Co. KG (nachfolgend EV Heider genannt) auf Verlangen von der EV Heider vom Kunden selbst nach den Bestimmungen der Niederspannungsanschlussverordnung - NAV abgelesen. Diese Ablesedaten werden an die EV Heider übermittelt und sind Grundlage der Verbrauchsabrechnung.

2. Wohnungswechsel (zu § 20 StromGVV)

Der Kunde ist bei Umzug berechtigt, den Versorgungsvertrag mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen. Die Kündigung muss in Textform (schriftlich, Fax oder E-Mail) erfolgen und soll zusätzlich folgende Angaben enthalten:

a) Kundennummer,

b) Datum des Auszugs,

c) Neue Rechnungsanschrift,

d) Zählernummer,

e) Name und Adresse des Nachmieters, falls bekannt,

f) Name und Adresse des Eigentümers/Vermieters der bisherigen Wohnung.

Weiterhin ist von dem Kunden für Zwecke der Abrechnung der Zählerstand bei Auszug nachzuliefern.

3. Abschlagszahlungen (zu § 13 StomGVV)

Der Kunde bezahlt auf den voraussichtlichen Betrag der Jahresrechnung im laufenden Abrechnungsjahr monatliche Abschläge (Teilbeträge) an die EV Heider. Die Abschläge enthalten die jeweils gesetzlich gültige Umsatzsteuer.

4. Vorauszahlung, Vorkassensysteme (zu § 14 StomGVV)

4.1 Die EV Heider ist berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Diese Umstände liegen insbesondere vor

a) bei wiederholt unpünktlicher oder unvollständiger Zahlung,

b) bei wiederholter Mahnung,

c) nach Versorgungsunterbrechung wegen angemahnter Nichtzahlung.

Die Verpflichtung des Kunden zur Vorauszahlung entfällt, wenn der Kunde sämtliche Zahlungsverpflichtungen in mindestens zwölf aufeinander folgenden Monaten ab Beginn der Vorauszahlung vollständig und pünktlich erfüllt.

4.2 Die Vorauszahlung hat zur Folge, dass die Abschlagszahlungen (Teilbeträge) jeweils vor Beginn des Abschlagszeitraumes im Voraus an die EV Heider zu bezahlen sind. Dadurch sind bei Beginn der Vorauszahlung maximal zwei Teilbeträge zu leisten. Geleistete Vorauszahlungen werden bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt.

4.3 Die EV Heider kann statt Vorauszahlung auch die Errichtung eines Bargeld- oder Chipkartenzählers oder sonstiger vergleichbarer Vorkassensysteme verlangen. Der Kunde hat die hierfür anfallenden Kosten zu tragen.

5. Zahlungsweisen und Folgen des Verzugs (zu § 16 und § 17 StomGVV

5.1 Rechnungen werden zu dem von der EV Heider angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Rechnungserhalt, zur Zahlung fällig.

5.2 Der Kunde kann seine Zahlungen in folgender Weise an die EV Heider leisten:

a) Lastschrifteinzugsverfahren: Durch das bequeme Lastschrifteinzugsverfahren ist bei ausreichender Kontodeckung garantiert, dass alle Zahlungen pünktlich zu den Fälligkeitsterminen erfolgen. Die Lastschrifteinzugsermächtigung kann der EV Heider schriftlich oder per E-Mail erteilt und jederzeit in gleicher Weise widerrufen werden.

b) Überweisung: Überweisungen sind für die EV Heider kostenfrei auf das von der EV Heider mitgeteilte Konto unter Angabe der Kundennummer vorzunehmen. Die Überweisung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Zahlbetrag dem Konto bis zum Fälligkeitstermin gutgeschrieben ist.

5.3 Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des von der EV Heider angegebenen Fälligkeitstermins schriftlich angemahnt und können anschließend durch einen Beauftragten kassiert werden. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Kunde der EV Heider in folgender Höhe zu erstatten:

a) für die zweite Mahnung mit Sperrandrohung umsatzsteuerfrei 5,00 EUR.

b) für jeden Inkassogang umsatzsteuerfrei 64,00 EUR.

Den vorgenannten Pauschalen liegen die durchschnittlichen Erledigungszeiten, Personalkosten und Materialkosten zugrunde.

6. Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung (zu § 19 StomGVV)

6.1 Für Unterbrechung und Wiederherstellung von Netzanschluss und Anschlussnutzung trägt der Kunde folgende Kosten:

a) bei Durchführung der Maßnahmen an einer vorhandenen Trenneinrichtung für die Unterbrechung umsatzsteuerfrei 64,00 EUR, für die Wiederherstellung ab dem 01.05.2012 netto 64,00 EUR, brutto 76,16 EUR

b) bei physischer Trennung des Netzanschlusses die Kosten in der von dem jeweiligen Netzbetreiber berechneten Höhe zuzüglich der durch die Veranlassung der Unterbrechung oder Wiederherstellung entstehenden Kosten nach Aufwand. Die Kosten für die Unterbrechung sind umsatzsteuerfrei.

6.2 Die Kosten der Wiederherstellung kann die EV Heider im Voraus verlangen.

6.3 Dem Kunden ist gestattet, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.

7. Haftung (zu § 6 StromGVV)

Die EV Heider haftet nicht für Schäden bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt. Diese Schadensersatzansprüche sind gemäß § 6 Abs. 3 StromGVV gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen, es sei denn, die Unterbrechung beruht auf nicht berechtigten Maßnahmen von der EV Heider. In diesem Fall haftet die EV Heider für von ihr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Haftung für grob fahrlässig verursachte Vermögensschäden beträgt bis zu 5.000,00 EUR für jeden Schadensfall.

8. Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)

Alle genannten Kosten und Beträge unterliegen der Umsatzsteuer soweit die Umsatzsteuerfreiheit nicht ausdrücklich genannt ist. Alle fettgedruckten Preise sind Bruttopreise und enthalten die gesetzlich gültige Umsatzsteuer.

9. Datenverarbeitung

9.1 Zur Erfüllung der Versorgungspflicht ist es für die EV Heider notwendig, personenbezogene Daten aus dem Versorgungsverhältnis zu speichern und zu verarbeiten. Hierbei beachtet die EV Heider die datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

9.2 Der Austausch von Informationen zu Zwecken der Vertragserfüllung zwischen der EV Heider und dem Netzbetreiber/Messstellenbetreiber ist zulässig. Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sind insbesondere berechtigt, alle zur Abrechnung der Energielieferungen erforderlichen Kundendaten an die EV Heider weiterzugeben, auch wenn es sich um wirtschaftlich sensible Informationen im Sinne von § 9 des Energiewirtschaftsgesetzes handelt.

10. Sonstiges

10.1 Auch für Verträge mit ausländischen Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Gesetze über den internationalen Kauf - insbesondere das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf, finden keine Anwendung.

10.2 Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit; Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Textformklausel.

11. Inkrafttreten und Änderung der Ergänzenden Bedingungen (zu § 5 StomGVV)

11.1 Diese Ergänzenden Bedingungen treten zum 01.03.2007 in Kraft. Sie sind im Internet unter www.heider-energie.de, ebenso wie die StromGVV, nachzulesen.

11.2 Die EV Heider ist berechtigt, diese Ergänzenden Bedingungen nach den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ändern.

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Neuerung im StromStG seit dem 01.01.2009

Steuerbegünstigte Entnahmen von Strom nach § 9 Abs. 3 und 5 Stromsteuergesetz;
Verfahrensänderung zur Erhebung der Steuer für die sog. Sockelverbrauchsmenge

Mit dem Jahressteuergesetz 2009 vom 19. Dezember 2008 wurde das StromStG hinsichtlich des Verfahrens zur Erhebung der Stromsteuer für die sog. Sockelverbrauchsmenge nach § 9 Abs. 5 StromStG geändert. Die Neuregelung ist am 01.01.2009 in Kraft getreten und erstmals auf die Sockelverbrauchsmenge für das Jahr 2009 anzuwenden. Die Steuer für Strom, der durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft steuerbegünstigt nach § 9 Abs. 3 StromStG entnommen wird, entsteht weiterhin bis zu einer Verbrauchsmenge von 25 Megawattstunden (MWh) im Kalenderjahr mit der Entnahme des Stroms in Höhe von 8,20 Euro/MWh. Steuerschuldner ist weiterhin der Erlaubnisinhaber.

Abweichend vom bisherigen Verfahren wird die Stromsteuer für die Sockelverbrauchsmenge jedoch künftig vom Hauptzollamt nach Ablauf jedes Kalenderjahres durch Steuerbescheid festgesetzt. Die bisherige Pflicht zur jährlichen Abgabe einer Steuermeldung für die Sockelverbrauchsmenge entfällt. Die Pflicht zur Abgabe einer Stromsteueranmeldung aus anderen Gründen bleibt davon jedoch unberührt.

Bei der künftigen Steuerfestsetzung durch Steuerbescheid wird widerlegbar davon ausgegangen, dass die Sockelverbrauchsmenge von 25 MWh im Kalenderjahr in voller Höhe entnommen wurde und die Steuer dementsprechend auf 205,00 Euro festgesetzt (25 MWh x 8,20 Euro/MWh = 205,00 Euro).

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Der Staat belastet die Stromkunden enorm!

Wissen Sie eigentlich wie viel Sie durch Ihren Stromverbrauch an den Staat zahlen? Nein? Hier geben wir Ihnen einen Überblick über die Steuern und staatlichen Abgaben, die im Strompreis enthalten sind. Seit dem Jahr 1998 haben sich die Staatslasten auf den Strompreis verfünffacht.

Ein Haushalt in Deutschland verbraucht durchschnittlich 3.500 Kilowattstunden (kWh) im Jahr.
Der Kunde bezahlt im Jahr (Stand: 01.01.2024) nach der Grundversorgung der Energieversorgung Rupert Heider & Co. KG für diesen Verbrauch insgesamt 1.374,80 Euro brutto. Darin sind folgende Steuern und staatliche Abgaben enthalten:

Konzessionsabgabe (1,32 Cent/kWh) 46,20 Euro
Mehrkosten lt. EEG (0,00 Cent/kWh) 0,00 Euro
Mehrkosten lt. KWKG (0,378 Cent/kWh) 9,63 Euro
Umlage nach §19 StromNEV (0,437 Cent/kWh) 14,11 Euro
Offshore-Haftungsumlage (0,419 Cent/kWh) 22,96 Euro
Stromsteuer (2,05 Cent/kWh) 71,75 Euro
Mehrwertsteuer 19 % 219,51 Euro
Gesamt 384,16 Euro

Bei einem Jahresverbrauch von 3.500 kWh bezahlen Sie demnach 384,16 Euro an den Staat!

Bezogen auf den Energiehaushalt und den CO 2 - Ausstoß liegt die Mehrbelastung des Stroms im Vergleich zu Gas oder Heizöl, die von weiteren Erhöhungen ausgenommen sind, schon jetzt bei mehr als dem Dreifachen. In den Folgestufen wird diese Wettbewerbsverzerrung auf das Fünffache wachsen.

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Stromliefervertrag mit uns abschließen

Sie möchten sich bei uns als neuer Kunde anmelden und einen Stromliefervertrag mit uns schließen?

Sie wollen von Ihrem derzeitigen Anbieter zu uns wechseln und einen Stromliefervertrag mit uns schließen?

Senden Sie dazu das ausgefüllte und unterschriebene Formular "Mein Stromauftrag" per Fax, Post oder Email an uns. Wir erledigen den Rest für Sie!

EWWwärme für elektrische Raumheizung und Warmwasserversorgung

Geltungsbereich

Die EWWwärme Preise gelten für Speicher-, Direkt- und Wärmepumpen-Heizungsanlagen, sowie für Anlagen zur Warmwasserversorgung.

Bei gemeinsamer Messung gilt EWWwärme darüber hinaus für den Allgemeinbedarf des Kunden. Diese Art der Installation der Messung ist möglich, falls Kunden den erzeugten Strom einer Eigenerzeugungsanlage unabhängig von der Bedarfsart selbst nutzen wollen.

1. Getrennte Messung

Bei getrennter Messung wird der Strombedarf für die Elektroheizung getrennt vom Allgemeinbedarf erfasst, d.h. über einen eigenen Zähler. Diese Art der Messung ist für neu zu errichtende Heizanlagen die einzig zulässige Installationsart, sofern kein Eigenverbrauch einer Eigenerzeugungsanlage vorliegt.

Preise gültig ab 01.03.2024 Brutto inkl. 19 % MwSt. und vollem Stromsteuersatz
Brutto
Hochtarif (HT) 32,09 Cent/kWh
Niedertarif (NT) 27,79 Cent/kWh
Grundpreis EWWwärme 10,15 Euro/Monat brutto inkl. 19 % MwSt.

2. Gemeinsame Messung

Bei gemeinsamer Messung wird gleichzeitig der Haushaltsstrombedarf gedeckt. Diese Art der Installation der Messung ist bei Neuanlagen oder bei Bestandsanlagen möglich, bei denen Eigenverbrauch einer Erzeugungsanlage vorliegt.

Preise gültig ab 01.03.2024 Brutto inkl. 19 % MwSt. und vollem Stromsteuersatz
Brutto
Hochtarif (HT) 41,16 Cent/kWh
Niedertarif (NT) 27,79 Cent/kWh
Grundpreis EWWwärme 11,96 Euro/Monat brutto inkl. 19 % MwSt.

Allgemeine Hinweise

  • Diese Preismodelle gelten nur im Versorgungsgebiet der ENERGIEVERSORGUNG HEIDER im Rahmen der gesamten Bedarfsdeckung.
  • Es sind nur Geräte mit Festanschluss zugelassen (keine Steckvorrichtung!)
  • Es gelten die NT-Zeiten des jeweils gültigen Allgemeinen Tarifs.
  • Für bestehende Anlagen gelten:
    • die bisherigen Freigabezeiten und die Sperrzeitenregelungen weiter.
    • bei Eintarifmessung wird der Arbeitspreis mit einem HT/NT-Verhältnis von 55%/45% als Mischpreis kalkuliert.
  • Bei Neuanlagen gilt einheitlich:
    • alle Anlagen werden mit getrennter Doppeltarifmessung ausgestattet (Ausnahme wie unten beschrieben).
    • Maximal 4 mal 1 Stunde Sperrzeit, zeitlich variabel, Freigabezeit zwischen zwei Sperrungen nicht kürzer als die vorangegangene Sperrzeit.

Preisstand 01.01.2024, es gelten jeweils unsere aktuellen Preise.

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