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Neue Ergänzende Bedingungen der Energieversorgung Rupert Heider & Co. KG

1. Ablesung der Messeinrichtungen (zu § 8 und § 11 StromGVV)

Die Messeinrichtungen werden regelmäßig durch den Netzbetreiber oder durch Mitarbeiter oder Beauftragte von der Energieversorgung Rupert Heider & Co. KG (nachfolgend EV Heider genannt) auf Verlangen von der EV Heider vom Kunden selbst nach den Bestimmungen der Niederspannungsanschlussverordnung - NAV abgelesen. Diese Ablesedaten werden an die EV Heider übermittelt und sind Grundlage der Verbrauchsabrechnung.

2. Wohnungswechsel (zu § 20 StromGVV)

Der Kunde ist bei Umzug berechtigt, den Versorgungsvertrag mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen. Die Kündigung muss in Textform (schriftlich, Fax oder E-Mail) erfolgen und soll zusätzlich folgende Angaben enthalten:

a) Kundennummer,

b) Datum des Auszugs,

c) Neue Rechnungsanschrift,

d) Zählernummer,

e) Name und Adresse des Nachmieters, falls bekannt,

f) Name und Adresse des Eigentümers/Vermieters der bisherigen Wohnung.

Weiterhin ist von dem Kunden für Zwecke der Abrechnung der Zählerstand bei Auszug nachzuliefern.

3. Abschlagszahlungen (zu § 13 StomGVV)

Der Kunde bezahlt auf den voraussichtlichen Betrag der Jahresrechnung im laufenden Abrechnungsjahr monatliche Abschläge (Teilbeträge) an die EV Heider. Die Abschläge enthalten die jeweils gesetzlich gültige Umsatzsteuer.

4. Vorauszahlung, Vorkassensysteme (zu § 14 StomGVV)

4.1 Die EV Heider ist berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Diese Umstände liegen insbesondere vor

a) bei wiederholt unpünktlicher oder unvollständiger Zahlung,

b) bei wiederholter Mahnung,

c) nach Versorgungsunterbrechung wegen angemahnter Nichtzahlung.

Die Verpflichtung des Kunden zur Vorauszahlung entfällt, wenn der Kunde sämtliche Zahlungsverpflichtungen in mindestens zwölf aufeinander folgenden Monaten ab Beginn der Vorauszahlung vollständig und pünktlich erfüllt.

4.2 Die Vorauszahlung hat zur Folge, dass die Abschlagszahlungen (Teilbeträge) jeweils vor Beginn des Abschlagszeitraumes im Voraus an die EV Heider zu bezahlen sind. Dadurch sind bei Beginn der Vorauszahlung maximal zwei Teilbeträge zu leisten. Geleistete Vorauszahlungen werden bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt.

4.3 Die EV Heider kann statt Vorauszahlung auch die Errichtung eines Bargeld- oder Chipkartenzählers oder sonstiger vergleichbarer Vorkassensysteme verlangen. Der Kunde hat die hierfür anfallenden Kosten zu tragen.

5. Zahlungsweisen und Folgen des Verzugs (zu § 16 und § 17 StomGVV

5.1 Rechnungen werden zu dem von der EV Heider angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Rechnungserhalt, zur Zahlung fällig.

5.2 Der Kunde kann seine Zahlungen in folgender Weise an die EV Heider leisten:

a) Lastschrifteinzugsverfahren: Durch das bequeme Lastschrifteinzugsverfahren ist bei ausreichender Kontodeckung garantiert, dass alle Zahlungen pünktlich zu den Fälligkeitsterminen erfolgen. Die Lastschrifteinzugsermächtigung kann der EV Heider schriftlich oder per E-Mail erteilt und jederzeit in gleicher Weise widerrufen werden.

b) Überweisung: Überweisungen sind für die EV Heider kostenfrei auf das von der EV Heider mitgeteilte Konto unter Angabe der Kundennummer vorzunehmen. Die Überweisung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Zahlbetrag dem Konto bis zum Fälligkeitstermin gutgeschrieben ist.

5.3 Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des von der EV Heider angegebenen Fälligkeitstermins schriftlich angemahnt und können anschließend durch einen Beauftragten kassiert werden. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Kunde der EV Heider in folgender Höhe zu erstatten:

a) für die zweite Mahnung mit Sperrandrohung umsatzsteuerfrei 5,00 EUR.

b) für jeden Inkassogang umsatzsteuerfrei 64,00 EUR.

Den vorgenannten Pauschalen liegen die durchschnittlichen Erledigungszeiten, Personalkosten und Materialkosten zugrunde.

6. Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung (zu § 19 StomGVV)

6.1 Für Unterbrechung und Wiederherstellung von Netzanschluss und Anschlussnutzung trägt der Kunde folgende Kosten:

a) bei Durchführung der Maßnahmen an einer vorhandenen Trenneinrichtung für die Unterbrechung umsatzsteuerfrei 64,00 EUR, für die Wiederherstellung ab dem 01.05.2012 netto 64,00 EUR, brutto 76,16 EUR

b) bei physischer Trennung des Netzanschlusses die Kosten in der von dem jeweiligen Netzbetreiber berechneten Höhe zuzüglich der durch die Veranlassung der Unterbrechung oder Wiederherstellung entstehenden Kosten nach Aufwand. Die Kosten für die Unterbrechung sind umsatzsteuerfrei.

6.2 Die Kosten der Wiederherstellung kann die EV Heider im Voraus verlangen.

6.3 Dem Kunden ist gestattet, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.

7. Haftung (zu § 6 StromGVV)

Die EV Heider haftet nicht für Schäden bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt. Diese Schadensersatzansprüche sind gemäß § 6 Abs. 3 StromGVV gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen, es sei denn, die Unterbrechung beruht auf nicht berechtigten Maßnahmen von der EV Heider. In diesem Fall haftet die EV Heider für von ihr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Haftung für grob fahrlässig verursachte Vermögensschäden beträgt bis zu 5.000,00 EUR für jeden Schadensfall.

8. Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)

Alle genannten Kosten und Beträge unterliegen der Umsatzsteuer soweit die Umsatzsteuerfreiheit nicht ausdrücklich genannt ist. Alle fettgedruckten Preise sind Bruttopreise und enthalten die gesetzlich gültige Umsatzsteuer.

9. Datenverarbeitung

9.1 Zur Erfüllung der Versorgungspflicht ist es für die EV Heider notwendig, personenbezogene Daten aus dem Versorgungsverhältnis zu speichern und zu verarbeiten. Hierbei beachtet die EV Heider die datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

9.2 Der Austausch von Informationen zu Zwecken der Vertragserfüllung zwischen der EV Heider und dem Netzbetreiber/Messstellenbetreiber ist zulässig. Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sind insbesondere berechtigt, alle zur Abrechnung der Energielieferungen erforderlichen Kundendaten an die EV Heider weiterzugeben, auch wenn es sich um wirtschaftlich sensible Informationen im Sinne von § 9 des Energiewirtschaftsgesetzes handelt.

10. Sonstiges

10.1 Auch für Verträge mit ausländischen Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Gesetze über den internationalen Kauf - insbesondere das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf, finden keine Anwendung.

10.2 Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit; Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Textformklausel.

11. Inkrafttreten und Änderung der Ergänzenden Bedingungen (zu § 5 StomGVV)

11.1 Diese Ergänzenden Bedingungen treten zum 01.03.2007 in Kraft. Sie sind im Internet unter www.heider-energie.de, ebenso wie die StromGVV, nachzulesen.

11.2 Die EV Heider ist berechtigt, diese Ergänzenden Bedingungen nach den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ändern.

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