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Änderungen zum Anschluss von Baustromverteilern

Des Öfteren stellen wir fest, dass Baustromverteiler verwendet werden, welche nicht den aktuellen Vorgaben entsprechen. Damit es zukünftig nicht zu Verzögerungen kommt, müssen folgende Informationen zum Anschluss von Baustromverteilern beachtet werden.

Information Baustromverteiler

Änderungen bei der Kabelhauseinführung

Die vielfach verwendete Einführungshilfe mittels KG- oder HT-Rohre sind nach Veröffentlichungen des Verbandes der Bayerischen Energie- und Wasserwirtschaft e. V. (VBEW) für die oben genannten Anwendungen nicht mehr zulässig! Wir bitten die Hinweise im rechts stehenden PDF zu beachten.

Wichtige Telekom - Information zum Netzanschluss

Im Rahmen der Kooperation zwischen der Elektrizitätswerk Wörth a. d. Donau Rupert Heider & Co. KG und der Telekom Deutschland GmbH bieten wir Ihnen an, in Koordinierung zu Ihrem Stromanschluss auch den Anschluss an das öffentliche Telekommunikationsnetz mit herzustellen.

Voraussetzung dafür ist ein Anschlussvertrag bei der Elektrizitätswerk Wörth a. d. Donau Rupert Heider & Co. KG und ein Auftrag zur Herstellung eines Telekommunikationsnetzes an die Telekom Deutschland GmbH.

! Achtung: Seit dem 01.05.2016 übernimmt die Telekom die Kundenakquise und das Vertragswesen in unserem Netzgebiet wieder selbst !

Um eine Koordinierung nicht zu gefährden bitten wir Sie, nebenstehende Einverständniserklärung schon bei der Anmeldung zum Stromanschluss unterschrieben bei uns einzureichen.

Damit gestatten Sie uns, Ihre Daten zum Bauvorhaben an die Telekom übermitteln zu dürfen. Diese wird sich dann mit Ihnen bezüglich des gewünschten Telekommunikationsanschlusses in Verbindung setzen.


Netzanschluss in der Niederspannung

Bedingungen der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)

Für den Netzanschluss von Letztverbrauchern im Niederspannungsnetz und für die Anschlussnutzung durch Letztverbraucher gelten im Netzgebiet Elektrizitätswerk Wörth a.d. Donau Rupert Heider & Co. KG die Bedingungen der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) in der aktuell gültigen Fassung (zuletzt geändert 06/2021).

Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)

Technische Anschlussbedingungen (TAB)

Hiermit geben wir bekannt, dass unser Unternehmen die Technischen Anschlussbedingungen (TAB 2019) für den Anschluss an das Niederspannungsnetz (Ausgabe 2019) in der Form des vom BDEW herausgegebenen Musterwortlautes verwendet. Zu beachten sind auch die zusätzlichen Hinweise vom Elektrizitätswerk Wörth/Donau.

TAB 2019

Zusätliche Hinweise EWW zur TAB

Zusätzlich gelten folgende Anwendungsrichtlinien:

  • VDE-AR-N 4100:2019-04
  • VDE-AR-N 4105:2018-11
  • VDE-AR-N 4110:2018-11

Netzanschluss in der Mittelspannung

Es gelten die Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Mittelspannungsnetz in der Form des vom BDEW herausgegebenen Musterwortlautes.

Außerdem gelten die Ergänzungen der Mittelspannungs-TAB der Bayernwerk AG.

Vereinbarung laut Bundesnetzagentur ab 01.01.2016

Veröffentlichungspflicht nach § 20 Abs. 1 EnWG

Das Elektrizitätswerk Wörth an der Donau R. Heider & Co. KG hat auf Basis der jährlichen Anpassung der Erlösobergrenze mit Wirkung zum 01. Januar 2024 die Netzentgelte Strom neu berechnet.
Als Netzbetreiber sind wir verpflichtet die Netzentgelte 2024 auf unserer Homepage zu veröffentlichen. Dieser Verpflichtung kommen wir hiermit  nach.


Die Preisblätter werden somit Bestandteil des aktuellen Lieferantenrahmenvertrages und bilden die Grundlage der Abrechnung der Netznutzung ab dem 01.01.2024.

Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass aufgrund von kurzfristigen Änderungen des regulatorischen Rahmens oder von Entscheidungen der Bundesnetzagentur mit Relevanz für das Jahr 2024 eventuell eine weitere Anpassung der Netzpreise der uns vorgelagerten Netzbetreiber und infolge dessen unserer Netzpreise erforderlich werden kann. Dies würden wir Ihnen unverzüglich mitteilen.


Preisstand: 01.01.2024

Entgelte für Zusatzleistungen

Abrechnung

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb enthalten Einbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtung sofern Sie durch das EWW gestellt sind.
Die Entgelte für die Messung enthalten die Erfassung von Energie (Ablesung) und Datenbereitstellung.
Weicht der Leistungsumfang vom Standard ab, werden die Messpreise und Abrechnungspreise den individuellen Verhältnissen angepasst.

Sonstige Leistungen Preis in €/Duplikat
Gutschrifts-/Rechnungsduplikat 4,20 (netto) / 5,00 (brutto)
Steuerbezogene Abrechnungskorrektur 16,81 (netto) / 20,00 (brutto)
Sonderabrechnung 10,00 (netto) / 11,90 (brutto)
Zusatzleistungen Preis in €/Monat
Zusätzliche monatliche Datenlieferung (je Lastprofil) 7,80 (netto) / 9,28 (brutto)
Impulsübergabe pro Kanal (Bestandsanlagen) 5,70 (netto) / 6,78 (brutto)
Zusätzliche Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung 10,00 (netto) / 11,90 (brutto)
Tarifweitergabe (Bestandsanlagen) 5,10 (netto) / 6,07 (brutto)
Impulsweitergabe bei Neuanlagen (Einmalig anfallende Kosten)
Lastgangmessung (Wirk-, Blind, 1/4-h-Imp.) 293,00 € (netto) / 348,67 € (brutto)
Nachrüstung vor Ort 396,00 € (netto) / 471,24 € (brutto)

Der Netzbetreiber stellt energieproportionale Impulse entsprechend der technischen Mindestanforderungen an Messeinrichtungen im Gebiet des Netzbetreibers zur Verfügung. Die Impulswertigkeit richtet sich nach dem eingebauten Zähler. Die Übergabe der Impulse erfolgt über Trennklemmen im Zählerschrank bzw. unmittelbarer Nähe des Zählerschrankes, für die weitere Installation ist ein Elektroinstallationsbetrieb zu beauftragen.

Der Netzbetreiber behält sich eine Anpassung des technischen Standards und der Impulswertigkeit vor. Der daraus resultierende Umstellaufwand für den Weiterbetrieb der Impulsweitergabe ist in den genannten Preisen nicht enthalten und geht zu Lasten des Kunden, nicht jedoch bei Anpassungen innerhalb der ersten 24 Monaten nach der erstmaligen Leistungserbringung. Über eine bevorstehende Änderung wird der Netzbetreiber den Kunden mit einer angemessenen Frist informieren.

Die Impulsweitergabe ist eine kostengünstige Alternative zum Aufbau einer kundeneigenen Datenerfassung. Die Zusatzleistung steht nicht im Zusammenhang mit der Netznutzung und erfolgt auf Risiko des Kunden. Aus diesem Grund haftet der Netzbetreiber nicht für die Fehlfunktion der Impulsweitergabe.

Sonstige Leistungen

Einbau Leistungsmessung; Umstellung von SLP auf RLM 386,00 € (netto) / 459,34 € (brutto)
Rückbau Leistungsmessung auf Standardlastprofil-Messung 257,00 € (netto) / 305,83 € (brutto)

Unterbrechung und Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung

netto brutto
Bei Durchführung der Maßnahmen an einer vorhandenen Trenneinrichtung. Für die Unterbrechung umsatzsteuerfrei. 64,00 €
Für die Wiederherstellung 64,00 € 76,16 €
Bei physischer Trennung des Netzanschlusses werden die Kosten für Unterbrechung und Wiederherstellung nach Aufwand berechnet, mindestens jedoch vorgenannte Pauschalen.

Konzessionsabgabe

Gemeinde HT ct/kWh NT ct/kWh SVK ct/kWh
94345 Aholfing 1,32 0,61 0,11
94345 Aholfing-Niedermotzing 1,32 0,61 0,11
94345 Aholfing-Obermotzing 1,32 0,61 0,11
94350 Falkenfels 1,27 0,61 0,11
94347 Ascha 1,32 0,61 0,11
94348 Atting 1,32 0,61 0,11
94348 Atting-Rinkam 1,32 0,61 0,11
93090 Bach/Donau 1,32 0,61 0,11
93090 Bach-Demling 1,32 0,61 0,11
93090 Bach-Frengkofen 1,32 0,61 0,11
93179 Brennberg 1,32 0,61 0,11
93167 Falkenstein 1,32 0,61 0,11
93167 Falkenstein-Arrach 1,32 0,61 0,11
93167 Falkenstein-Gfäll 1,32 0,61 0,11
93167 Falkenstein-Völling 1,32 0,61 0,11
94356 Kirchroth 1,32 0,61 0,11
94356 Kirchroth-Kößnach 1,32 0,61 0,11
94356 Kirchroth-Niederachdorf 1,32 0,61 0,11
94356 Kirchroth-Oberzeitldorn 1,32 0,61 0,11
94356 Kirchroth-Pillnach 1,32 0,61 0,11
94356 Kirchroth-Pondorf 1,32 0,61 0,11
93099 Mötzing 1,32 0,61 0,11
93099 Mötzing-Schönach 1,32 0,61 0,11
94365 Parkstetten 1,32 0,61 0,11
93102 Pfatter 1,32 0,61 0,11
93102 Pfatter-Geisling 1,32 0,61 0,11
93102 Pfatter-Griesau 1,32 0,61 0,11
94369 Rain 1,32 0,61 0,11
93191 Rettenbach 1,32 0,61 0,11
94377 Steinach 1,32 0,61 0,11
94377 Steinach-Wolferszell 1,32 0,61 0,11
94377 Steinach-Münster 1,32 0,61 0,11
94344 Wiesenfelden 1,32 0,61 0,11
94344 Wiesenfelden-Saulburg 1,32 0,61 0,11
93109 Wiesent 1,32 0,61 0,11
93086 Wörth/Donau 1,32 0,61 0,11
94315 Straubing 1,59 0,61 0,11
94315 Straubing-Unterzeitldorn 1,59 0,61 0,11

Auftrag Zusatzleistungen

Dateien

Hochlast-Zeitfenster gemäß Leitfaden BNetzA für: 2024

Referenzzeitraum: September des Vor-Vorjahres bis August des Vorjahres

Auf Basis des Referenzzeitraums ergeben sich nach dem Leitfaden der Bundesnetzagentur zur Genehmigung individueller  Netzentgeltvereinbarungen folgende Hochlastzeitfenster:

  Frühling
Mrz. - Mai
Sommer
Jun. - Aug.
Herbst
Sep. - Nov.
Winter
Dez. - Feb.
Netzebene der
Entnahmestelle
Uhrzeit
von - bis
Uhrzeit
von - bis
Uhrzeit
von - bis
Uhrzeit
von - bis
Mittelspannung - -

16:45 - 19:45

  8:00 - 10:15

13:00 - 19:30

Umspg. MS/NS
-

-

-

11:00 - 12:00

16:15 - 19:15

Niederspannung


11:00 - 12:00

-

-

10:30 - 12:00

16:45 - 19:45

Zur Inanspruchnahme des Sonderentgelts müssen weiterführende Bedingungen erfüllt sein. Diese orientieren sich ebenfalls am Leitfaden der Bundesnetzagentur.

Hochlast-Zeitfenster gemäß Leitfaden BNetzA für: 2023

Referenzzeitraum: September des Vor-Vorjahres bis August des Vorjahres

Auf Basis des Referenzzeitraums ergeben sich nach dem Leitfaden der Bundesnetzagentur zur Genehmigung individueller  Netzentgeltvereinbarungen folgende Hochlastzeitfenster:

  Frühling
Mrz. - Mai
Sommer
Jun. - Aug.
Herbst
Sep. - Nov.
Winter
Dez. - Feb.
Netzebene der
Entnahmestelle
Uhrzeit
von - bis
Uhrzeit
von - bis
Uhrzeit
von - bis
Uhrzeit
von - bis
Mittelspannung - -

10:45 - 12:45

13:30 - 15:30

16:30 - 19:30

  9:45 - 12:45

16:30 - 19:30

Umspg. MS/NS - - - 16:45 - 19:45

Niederspannung

- -

11:00 - 12:00

16:45 - 19:45

Zur Inanspruchnahme des Sonderentgelts müssen weiterführende Bedingungen erfüllt sein. Diese orientieren sich ebenfalls am Leitfaden der Bundesnetzagentur.

Hochlast-Zeitfenster gemäß Leitfaden BNetzA für: 2022

Referenzzeitraum: September des Vor-Vorjahres bis August des Vorjahres

Auf Basis des Referenzzeitraums ergeben sich nach dem Leitfaden der Bundesnetzagentur zur Genehmigung individueller  Netzentgeltvereinbarungen folgende Hochlastzeitfenster:

  Frühling
Mrz. - Mai
Sommer
Jun. - Aug.
Herbst
Sep. - Nov.
Winter
Dez. - Feb.
Netzebene der
Entnahmestelle
Uhrzeit
von - bis
Uhrzeit
von - bis
Uhrzeit
von - bis
Uhrzeit
von - bis
Mittelspannung - -

11:30 - 12:30

16:45 - 19:45

Umspg. MS/NS - - - 16:45 - 19:45

Niederspannung

- - -

11:00 - 12:00

16:45 - 19:45

Zur Inanspruchnahme des Sonderentgelts müssen weiterführende Bedingungen erfüllt sein. Diese orientieren sich ebenfalls am Leitfaden der Bundesnetzagentur.

Hochlast-Zeitfenster gemäß Leitfaden BNetzA für: 2021

Referenzzeitraum: September des Vor-Vorjahres bis August des Vorjahres

Auf Basis des Referenzzeitraums ergeben sich nach dem Leitfaden der Bundesnetzagentur zur Genehmigung individueller  Netzentgeltvereinbarungen folgende Hochlastzeitfenster:

  Frühling
Mrz. - Mai
Sommer
Jun. - Aug.
Herbst
Sep. - Nov.
Winter
Dez. - Feb.
Netzebene der
Entnahmestelle
Uhrzeit
von - bis
Uhrzeit
von - bis
Uhrzeit
von - bis
Uhrzeit
von - bis
Mittelspannung - - 15:45 - 18:30

  8:00 -   9:00

14:45 - 19:00

Umspg. MS/NS - - - 16:30 - 19:30

Niederspannung

- - -

11:00 - 12:00

16:45 - 19:45

Zur Inanspruchnahme des Sonderentgelts müssen weiterführende Bedingungen erfüllt sein. Diese orientieren sich ebenfalls am Leitfaden der Bundesnetzagentur.

Hochlast-Zeitfenster gemäß Leitfaden BNetzA für: 2020

Referenzzeitraum: September des Vor-Vorjahres bis August des Vorjahres

Auf Basis des Referenzzeitraums ergeben sich nach dem Leitfaden der Bundesnetzagentur zur Genehmigung individueller  Netzentgeltvereinbarungen folgende Hochlastzeitfenster:

  Frühling
Mrz. - Mai
Sommer
Jun. - Aug.
Herbst
Sep. - Nov.
Winter
Dez. - Feb.
Netzebene der
Entnahmestelle
Uhrzeit
von - bis
Uhrzeit
von - bis
Uhrzeit
von - bis
Uhrzeit
von - bis
Mittelspannung - - 16:45 - 19:45 16:45 - 19:45
Umspg. MS/NS - - - 16:45 - 19:45

Niederspannung

- - -

11:00 - 12:00

17:00 - 19:00

Zur Inanspruchnahme des Sonderentgelts müssen weiterführende Bedingungen erfüllt sein. Diese orientieren sich ebenfalls am Leitfaden der Bundesnetzagentur.

Hochlast-Zeitfenster gemäß Leitfaden BNetzA für: 2019

Referenzzeitraum: September des Vor-Vorjahres bis August des Vorjahres

Auf Basis des Referenzzeitraums ergeben sich nach dem Leitfaden der Bundesnetzagentur zur Genehmigung individueller  Netzentgeltvereinbarungen folgende Hochlastzeitfenster:

  Frühling
Mrz. - Mai
Sommer
Jun. - Aug.
Herbst
Sep. - Nov.
Winter
Dez. - Feb.
Netzebene der
Entnahmestelle
Uhrzeit
von - bis
Uhrzeit
von - bis
Uhrzeit
von - bis
Uhrzeit
von - bis
Mittelspannung - - - 16:45 - 19:45
Umspg. MS/NS - - - 16:45 - 19:45

Niederspannung

- - -

11:15 - 11:30

12:00 - 13:45

17:00 - 19:00

Zur Inanspruchnahme des Sonderentgelts müssen weiterführende Bedingungen erfüllt sein. Diese orientieren sich ebenfalls am Leitfaden der Bundesnetzagentur.

Hochlast-Zeitfenster gemäß Leitfaden BNetzA für: 2018

Referenzzeitraum: September des Vor-Vorjahres bis August des Vorjahres

Auf Basis des Referenzzeitraums ergeben sich nach dem Leitfaden der Bundesnetzagentur zur Genehmigung individueller  Netzentgeltvereinbarungen folgende Hochlastzeitfenster:

  Frühling
Mrz. - Mai
Sommer
Jun. - Aug.
Herbst
Sep. - Nov.
Winter
Dez. - Feb.
Netzebene der
Entnahmestelle
Uhrzeit
von - bis
Uhrzeit
von - bis
Uhrzeit
von - bis
Uhrzeit
von - bis
Mittelspannung - - - 16:45 - 19:45
Umspg. MS/NS - - - 16:45 - 19:45

Niederspannung

- - -

12:00 - 13:00

17:00 - 19:00

Zur Inanspruchnahme des Sonderentgelts müssen weiterführende Bedingungen erfüllt sein. Diese orientieren sich ebenfalls am Leitfaden der Bundesnetzagentur.

Hochlast-Zeitfenster gemäß Leitfaden BNetzA für: 2017

Referenzzeitraum: September des Vor-Vorjahres bis August des Vorjahres

Auf Basis des Referenzzeitraums ergeben sich nach dem Leitfaden der Bundesnetzagentur zur Genehmigung individueller  Netzentgeltvereinbarungen folgende Hochlastzeitfenster:

  Frühling
Mrz. - Mai
Sommer
Jun. - Aug.
Herbst
Sep. - Nov.
Winter
Dez. - Feb.
Netzebene der
Entnahmestelle
Uhrzeit
von - bis
Uhrzeit
von - bis
Uhrzeit
von - bis
Uhrzeit
von - bis
Mittelspannung - - - 16:45 - 19:45
Umspg. MS/NS - - - 16:45 - 19:45
Niederspannung - - - 16:45 - 19:45

Zur Inanspruchnahme des Sonderentgelts müssen weiterführende Bedingungen erfüllt sein. Diese orientieren sich ebenfalls am Leitfaden der Bundesnetzagentur.

Hochlast-Zeitfenster gemäß Leitfaden BNetzA für: 2016

Referenzzeitraum: September des Vor-Vorjahres bis August des Vorjahres

Auf Basis des Referenzzeitraums ergeben sich nach dem Leitfaden der Bundesnetzagentur zur Genehmigung individueller  Netzentgeltvereinbarungen folgende Hochlastzeitfenster:

  Frühling
Mrz. - Mai
Sommer
Jun. - Aug.
Herbst
Sep. - Nov.
Winter
Dez. - Feb.
Netzebene der
Entnahmestelle
Uhrzeit
von - bis
Uhrzeit
von - bis
Uhrzeit
von - bis
Uhrzeit
von - bis
Mittelspannung - - - 16:45 - 19:45
Umspg. MS/NS - - - 16:45 - 19:45
Niederspannung - - - 16:45 - 19:45

Zur Inanspruchnahme des Sonderentgelts müssen weiterführende Bedingungen erfüllt sein. Diese orientieren sich ebenfalls am Leitfaden der Bundesnetzagentur.

Hochlast-Zeitfenster gemäß Leitfaden BNetzA für: 2015

Referenzzeitraum: September des Vor-Vorjahres bis August des Vorjahres

Auf Basis des Referenzzeitraums ergeben sich nach dem Leitfaden der Bundesnetzagentur zur Genehmigung individueller  Netzentgeltvereinbarungen folgende Hochlastzeitfenster:

  Frühling
Mrz. - Mai
Sommer
Jun. - Aug.
Herbst
Sep. - Nov.
Winter
Dez. - Feb.
Netzebene der
Entnahmestelle
Uhrzeit
von - bis
Uhrzeit
von - bis
Uhrzeit
von - bis
Uhrzeit
von - bis
Mittelspannung - - 17:00 - 20:00 16:45 - 19:45
Umspg. MS/NS - - 17:00 - 20:00 16:45 - 19:45
Niederspannung - - 17:00 - 20:00 17:00 - 20:00

Zur Inanspruchnahme des Sonderentgelts müssen weiterführende Bedingungen erfüllt sein. Diese orientieren sich ebenfalls am Leitfaden der Bundesnetzagentur.

Hochlast-Zeitfenster gemäß Leitfaden BNetzA für: 2014

Referenzzeitraum: September des Vor-Vorjahres bis August des Vorjahres

Auf Basis des Referenzzeitraums ergeben sich nach dem Leitfaden der Bundesnetzagentur zur Genehmigung individueller  Netzentgeltvereinbarungen folgende Hochlastzeitfenster:

  Frühling
Mrz. - Mai
Sommer
Jun. - Aug.
Herbst
Sep. - Nov.
Winter
Dez. - Feb.
Netzebene der
Entnahmestelle
Uhrzeit
von - bis
Uhrzeit
von - bis
Uhrzeit
von - bis
Uhrzeit
von - bis
Mittelspannung - - - 17:00-20:00
Umspg. MS/NS - - - 17:00-20:00
Niederspannung - - - 17:00-20:00

Zur Inanspruchnahme des Sonderentgelts müssen weiterführende Bedingungen erfüllt sein. Diese orientieren sich ebenfalls am Leitfaden der Bundesnetzagentur.

Hochlast-Zeitfenster gemäß Leitfaden BNetzA für: 2013

Referenzzeitraum: September des Vor-Vorjahres bis August des Vorjahres

Auf Basis des Referenzzeitraums ergeben sich nach dem Leitfaden der Bundesnetzagentur zur Genehmigung individueller  Netzentgeltvereinbarungen folgende Hochlastzeitfenster:

  Frühling
Mrz. - Mai
Sommer
Jun. - Aug.
Herbst
Sep. - Nov.
Winter
Dez. - Feb.
Netzebene der
Entnahmestelle
Uhrzeit
von - bis
Uhrzeit
von - bis
Uhrzeit
von - bis
Uhrzeit
von - bis
Mittelspannung - - - 17:00 -20:00
Umspg. MS/NS - - - 17:00 -20:00
Niederspannung - - - 17:00 -20:00

Zur Inanspruchnahme des Sonderentgelts müssen weiterführende Bedingungen erfüllt sein. Diese orientieren sich ebenfalls am Leitfaden der Bundesnetzagentur.

Hochlast-Zeitfenster gemäß Leitfaden BNetzA für: 2012

Referenzzeitraum: September des Vor-Vorjahres bis August des Vorjahres

Auf Basis des Referenzzeitraums ergeben sich nach dem Leitfaden der Bundesnetzagentur zur Genehmigung individueller  Netzentgeltvereinbarungen folgende Hochlastzeitfenster:

  Frühling
Mrz. - Mai
Sommer
Jun. - Aug.
Herbst
Sep. - Nov.
Winter
Dez. - Feb.
Netzebene der
Entnahmestelle
Uhrzeit
von - bis
Uhrzeit
von - bis
Uhrzeit
von - bis
Uhrzeit
von - bis
Mittelspannung - - - 16:30 -19:30
Umspg. MS/NS - - 16:30 -19:30 16:45 -19:45
Niederspannung - - - 16:45 -19:45

Zur Inanspruchnahme des Sonderentgelts müssen weiterführende Bedingungen erfüllt sein. Diese orientieren sich ebenfalls am Leitfaden der Bundesnetzagentur.

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Häufig gestellte Fragen zum EEG

Wissenswertes zur Einspeisevergütung für PV-Anlagen

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