Die Bundesregierung und die sie tragende schwarz-rote Koalition haben den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2016) vorgelegt. Nachdem der Bundesrat keine Einwände erhoben hat, steht das Gesetz vor der Verkündung.
Hintergrund
Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, den Anteil der erneuerbaren Energien am Stromverbrauch von derzeit rund 33 % auf 40-45 % im Jahr 2025 und auf 55-60 % im Jahr 2035 zu erhöhen. Im Jahr 2050 soll der Anteil bei mindestens 80 % liegen. Die erneuerbaren Energien sollen daher langfristig die zentrale Rolle in der Stromerzeugung übernehmen. Damit einher geht eine gewaltige Transformation des gesamten Energieversorgungssystems.
Die erneuerbaren Energien wurden durch die Novellen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) in den vergangenen Jahren schrittweise in die Direktvermarktung und damit an den Markt herangeführt. Mit dem EEG 2014 wurde als nächster Schritt beschlossen, das Fördersystem auf Ausschreibungen umzustellen. Durch diesen Schritt, der mit dem EEG 2016 umgesetzt werden soll, sollen die Zahlungen, die die erneuerbaren Energien für den Betrieb ihrer Anlagen benötigen, wettbewerblich ermittelt werden. Die Bundesregierung verspricht sich dadurch zugleich eine bessere Steuerung des Ausbaus und eine Abstimmung mit der Netzausbauplanung und bessere Planungssicherheit für die anderen Akteure der Stromwirtschaft.
Ausschreibungsmodell
Mit dem EEG 2016 wird das EEG auf Ausschreibungen umgestellt: Künftig soll der in EEG-Anlagen erzeugte Strom grundsätzlich nur noch bezahlt werden, wenn die Anlagen erfolgreich an einer Ausschreibung teilgenommen haben. Zu diesem Zweck wird die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Zahlungen für Strom aus neuen Anlagen regelmäßig ausschreiben. Dabei soll die Ausschreibungsvolumen so bemessen werden, dass der Ausbaukorridor (40 bis 45 % Anteil an erneuerbaren Energien im Jahr 2025) eingehalten wird.
Ausnahmen vom Ausschreibungsmodell
Anlagen bis zu einer installierten Leistung von 750 Kilowatt (kW) sollen von den Ausschreibungen ausgenommen und nach dem bisherigen System vergütet werden. Außerdem werden Technologien ausgenommen, bei denen aufgrund der im Frühjahr 2015 durchgeführten Marktanalysen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) die Wettbewerbssituation als zu gering eingeschätzt worden ist, um Ausschreibungen sinnvoll durchzuführen. Dies betrifft grundsätzlich Wasserkraft-, Geothermie-, Deponiegas-, Klärgas- und Grubengasanlagen.
Vom Ausschreibungsmodell betroffene Volumenträger
Das EEG 2016 führt Ausschreibungen für Biomasseanlagen (ab einer installierten Leistung von mehr als 150 kW), für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen (jeweils ab einer Leistung von mehr als 750 kW) sowie für Windenergieanlagen auf See ein. Künftig sollen mehr als 80 % der erzeugten Strommenge aus neuen Anlagen wettbewerblich durch Ausschreibungen ermittelt werden.
Solaranlagen
Für Solaranlagen wird die Anfang 2015 gestartete Pilot-Ausschreibung für Freiflächenanlagen fortentwickelt und auf weitere Flächen (z.B. Abfalldeponien) und auf große Dachanlagen erweitert. Das Ausschreibungsvolumen wird auf 600 MW pro Jahr erhöht. Die Länder werden ermächtigt, weitere Flächen in die Ausschreibungen einzubeziehen (Länderöffnungsklausel). Diese Maßnahmen erfolgen durch eine Änderung des EEG 2014 (Artikel1). Die Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV) wird aufgehoben. Alle Solaranlagen mit einer installiertenLeistung bis einschließlich 750kW müssen nicht an Ausschreibungen teilnehmen; ihr anzulegender Wert wird wie bisher gesetzlich bestimmt.
Windenergieanlagen an Land (onshore)
Für Windenergieanlagen an Land mit Ausnahme von Prototypen und Anlagen bis 750kW werden ebenfalls Ausschreibungen eingeführt. Teilnehmen können alle Anlagen, die über eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz verfügen. Geboten wird auf einen Vergütungssatz auf Basis eines einstufigen Referenzertragsmodells. Das Ausschreibungsvolumen beträgt zunächst 2800 MW brutto und steigt ab 2020 auf 2900 MW (brutto). Dies wird ebenfalls im EEG umgesetzt (Artikel1)
Windenergieanlagen auf See (offshore)
Das Ausschreibungsmodell gilt auch für Windenergieanlagen auf See. Aufgrund der Komplexität der Materie wird der gesamte Regelungsbereich in einem Gesetz zusammengeführt (Windenergie-auf-See-Gesetz, WindSeeG, Artikel 2). Dieser Systemwechsel wird erst für Inbetriebnahmen von Windenergieanlagen auf See ab 2025 wirksam. Für die Übergangszeit wird der jährliche Ausbau durch Ausschreibungen gesteuert, an denen bereits geplante und genehmigte Windparks teilnehmen können. Zu diesem Zweck werden für die Jahre 2021 bis 2024 zwei Ausschreibungsrunden durchgeführt, mit je 730 MW. Schließlich soll weiter geprüft werden, wie der Ausbau der Windenergie auf See kurzfristig mit der Netzanbindung und dem Netzausbau an Land besser synchronisiert werden kann.
Biomasseanlagen
Für Biomasseanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 150 kW werden ebenfalls Ausschreibungen eingeführt. Das Ausschreibungssystem soll neben Neuanlagen insbesondere effiziente bestehende Biomasseanlagen eine wirtschaftliche Anschlussperspektive bieten: Da in dem Zeitraum bis 2024 für insgesamt ungefähr 500 MW Biogasanlagen die bisherige Förderung ausläuft, soll das Ausschreibungsvolumen so festgesetzt werden, das rechnerisch den bestehenden Bi-ogasanlagen mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf eine faire Teilnahmechance und zugleich einen Zubau von Neuanlagen ermöglicht wird. An den Ausschreibungen können auch Anlagen für feste Biomasse teilnehmen. Ausgenommen werden Altholzanlagen. Für bestehende Schwarzlaugeanlagen wird der 20jährige Vergütungszeitraum einmalig um zehn Jahre verlängert.
Quelle: Bundesanzeiger