Immer mehr Privatpersonen installieren Photovoltaikanlagen. Der so gewonnene Strom wird verkauft bzw. immer häufiger auch selbstverbraucht. Regelmäßig werden diese Anlagen in unternehmerischer Tätigkeit betrieben und sind damit voll einkommens- und umsatzsteuerpflichtig.
Dies gilt auch für den selbstverbrauchten Strom (Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe gemäß § 3 Abs 1b UStG bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Eine entsprechende Ausarbeitung mit Berechnungsbeispielen hat das Bayerische Landesamt für Steuern herausgegeben. Die steuerlichen Regelungen für Photovoltaikanlagen gelten natürlich auch für alle anderen Anlagen (z. B. Wasserkraftwerke und BHKWs). Hierzu liefert auch das Schreiben des Bundesministers für Finanzen vom 19.09.2014 wichtige Auslegungshinweise.
Quelle: VBEW; 26.09.2014