Am Ende eines jeden Kalenderjahres sind die Erzeugungs- und Einspeisezählerstände analog zum Bezugszählerstand abzulesen. Hierzu erhalten Sie rechtzeitig eine entsprechende Ablesekarte. Wird keine Ablesung eingereicht, kann die Erzeugung bzw. Lieferung vom Netzbetreiber geschätzt werden. Liegen keine Vorjahreswerte vor, oder eine Schätzung ist aus anderen Gründen nicht vorzunehmen, wird die bereits durch Abschläge ausbezahlte Einspeisevergütung zur Rückzahlung fällig. Der Anlagenbetreiber ist laut § 71 (EEG 2014) verpflichtet, diese Daten beizubringen, sofern er eine Einspeisevergütung nach EEG erwartet.
Fragen und Antworten zum EEG und KWK-G
Jahresablesung
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