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Nach der Anlagenregisterverordnung (AnlRegV) müssen nun neben der Photovoltaik auch alle anderen Erneuerbare-Energien-Anlagen registriert werden. Die Vergütungsansprüche sind an die Anmeldung gekoppelt. Das heißt, dass alle ab dem 1. August 2014 neu in Betrieb genommenen Anlagen registriert werden müssen, wenn die Anlagenbetreiber eine Einspeisungsvergütung oder Marktprämie über das EEG erhalten wollen.

Analog gilt für alle Anlagen unabhängig vom Inbetriebnahmedatum, dass auch eine Änderung der installierten Leistung oder die Außerbetriebnahme der BNetzA gemeldet werden müssen. Die Vergütungsvoraussetzung der BNetzA-Meldung für neu in Betrieb genommene PV-Anlagen, die seit dem 01.01.2009 besteht, bleibt davon unberührt.

Der Anlagenbetreiber muss die Anlage innerhalb der ersten drei Wochen nach der Inbetriebnahme melden. Hält er diese Frist ein, wird seine Anlage ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme vergütet. Ähnliches gilt für die Erhöhung der installierten Leistung. Werden die Übermittlungspflichten nicht befolgt, knüpft das EEG 2014 hieran negative Rechtsfolgen für die Förderung der Anlage (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EEG 2014). Die Förderung wird auf null reduziert, solange der Betreiber nach Inbetriebnahme der Anlage nicht die zur Registrierung erforderlichen Angaben an die Bundesnetzagentur übermittelt hat. Die Reduzierung der Förderung greift somit, wenn die dreiwöchige Frist überschritten worden ist, dann allerdings vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme oder der Leistungserhöhung bis zur Übermittlung der erforderlichen Angaben an die Bundesnetzagentur. Maßgeblich für die Übermittlung ist der Zugang des ausgefüllten Meldeformulars bei der Bundesnetzagentur. Dieses Datum wird auf der Registrierungsbestätigung vermerkt und ist dem Netzbetreiber zum Nachweis vorzulegen.

In diesem Zusammenhang bitten wir die Bundestagsdrucksache zu diesem Thema (BT-DrS 18/3820) zu beachten. Hier heißt es auf Seite 4 unter laufender Nummer 10:

„Gleichwohl muss er (Anm. der Netzbetreiber) regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen des Förderanspruchs prüfen. Entsprechend hat er gegen seinen vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber nur in dieser Höhe einen Erstattungsanspruch. Beträge, die über den gesetzlich vorgesehen Umfang hinaus in den Ausgleichsmechanismus eingeflossen sind und damit die EEG-Umlage ungerechtfertigt belasten, müssen zurückgefordert werden (vgl. § 57 Absatz 5 EEG 2014). In diesem Kontext muss auch geprüft werden, ob die Übermittlung der erforderlichen Daten an das Photovoltaik-Meldeportal bzw. seit 1. August 2014 das Anlagenregister erfolgt ist. Zahlt ein Netzbetreiber über einen längeren Zeitraum Abschläge auf die EEG-Förderung, ohne das Vorliegen der Meldung zu prüfen, verstößt er gegen seine Pflichten aus dem EEG-Ausgleichsmechanismus.“

Quelle: ÜNB TenneT TSO GmbH, 11.02.2015