Daher wird die unterjährige Abwicklung nach § 61 EEG 2014 durch die ÜNB vorerst ausgesetzt. Sobald das Verfahren zur Abwicklung in der Verordnung festgelegt wurde, werden wir an dieser Stelle über das Melde- und Abrechnungsverfahren informieren. Bis zu diesem Zeitpunkt werden keine Abschlagsrechnungen gestellt, eine Meldung ist nicht erforderlich. Die Meldepflicht im Rahmen der Jahresabrechnung nach § 74 EEG 2014 bleibt davon unberührt. Klarstellend weisen wir darauf hin, dass die Abwicklung der EEG-Umlage für Letztverbraucher gem. § 61 Abs. 1 S. 3 EEG 2014 (bislang § 37 Abs. 3 S. 1 EEG 2012) weiterhin unverändert durchgeführt wird.
Quelle: www.netztransparenz.de (gemeinsame Plattform der Übertragungsnetzebtreiber)