- Die Regelungen des KWKG 2016 gelten für neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen, die ab dem 01.01.2016 in Betrieb genommen wurden. Für Anlagen, die bis zum 31.12.2015 in Betrieb genommen worden sind, und für die KWK-Anlagen, für die die Übergangsbestimmungen gem. § 35 Abs. 3 bis 6 KWKG 2016 genutzt werden sollen, gelten die Regelungen des KWKG 2012.
- Das KWKG 2016 wird durch das KWKG-/EEG-Änderungsgesetz vom 19. Oktober 2016 geändert werden. Bzgl. KWKG-Anlagen ist insbesondere zu beachten: Unternehmen, die neue KWK-Anlagen im Leistungsbereich zwischen 1 und 50 MW planen und nicht unter die künftige Ausschreibungspflicht in diesem Leistungssegment fallen möchten, müssen laut dem Regierungsentwurf dieses Änderungsgesetzes bis zum 31. Dezember 2016 die neue Anlage verbindlich bestellt oder eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz vorliegen haben.