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Neuerung im StromStG seit dem 01.01.2009

Steuerbegünstigte Entnahmen von Strom nach § 9 Abs. 3 und 5 Stromsteuergesetz;
Verfahrensänderung zur Erhebung der Steuer für die sog. Sockelverbrauchsmenge

Mit dem Jahressteuergesetz 2009 vom 19. Dezember 2008 wurde das StromStG hinsichtlich des Verfahrens zur Erhebung der Stromsteuer für die sog. Sockelverbrauchsmenge nach § 9 Abs. 5 StromStG geändert. Die Neuregelung ist am 01.01.2009 in Kraft getreten und erstmals auf die Sockelverbrauchsmenge für das Jahr 2009 anzuwenden. Die Steuer für Strom, der durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft steuerbegünstigt nach § 9 Abs. 3 StromStG entnommen wird, entsteht weiterhin bis zu einer Verbrauchsmenge von 25 Megawattstunden (MWh) im Kalenderjahr mit der Entnahme des Stroms in Höhe von 8,20 Euro/MWh. Steuerschuldner ist weiterhin der Erlaubnisinhaber.

Abweichend vom bisherigen Verfahren wird die Stromsteuer für die Sockelverbrauchsmenge jedoch künftig vom Hauptzollamt nach Ablauf jedes Kalenderjahres durch Steuerbescheid festgesetzt. Die bisherige Pflicht zur jährlichen Abgabe einer Steuermeldung für die Sockelverbrauchsmenge entfällt. Die Pflicht zur Abgabe einer Stromsteueranmeldung aus anderen Gründen bleibt davon jedoch unberührt.

Bei der künftigen Steuerfestsetzung durch Steuerbescheid wird widerlegbar davon ausgegangen, dass die Sockelverbrauchsmenge von 25 MWh im Kalenderjahr in voller Höhe entnommen wurde und die Steuer dementsprechend auf 205,00 Euro festgesetzt (25 MWh x 8,20 Euro/MWh = 205,00 Euro).

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